Glossar · § 34a GewO
Untreue
Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht mit Vermögensnachteil für den Betreuten — anders als Diebstahl oder Unterschlagung ohne Wegnahme oder Zueignung einer fremden Sache. — z. B. wenn ein mit der Objektkasse betrauter Mitarbeiter das ihm anvertraute Geld vertragswidrig für private Zwecke verwendet, ohne es sich wegzunehmen.
Rechtsgrundlage § 266 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Untreue von den anderen Vermögensdelikten des Besonderen Teils trennst. Im Rahmenplan taucht § 266 StGB nur am Rand auf, gebündelt mit dem Erschleichen von Leistungen — abgefragt wird trotzdem der eigene Kern des Tatbestands: Wer über fremdes Vermögen verfügen darf oder fremde Vermögensinteressen zu betreuen hat, kann beides missbrauchen, ohne je eine Sache wegzunehmen.
So funktioniert es
§ 266 StGB erfasst zwei Varianten. Der Missbrauchstatbestand erfasst, wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht. Der Treubruchtatbestand erfasst daneben, wer eine ihm obliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und dadurch dem Betreuten einen Nachteil zufügt — auch ohne vorherige Verfügungsbefugnis.
Anders als bei § 242 StGB fehlt bei beiden Varianten die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache: Der Täter hat regelmäßig ohnehin schon Zugriff auf das Vermögen, verletzt aber die Pflicht, es im Interesse des Betreuten einzusetzen. Für dich mit eigener Kassen- oder Schlüsselverantwortung heißt das: Der Zugriff selbst ist erlaubt, erst sein pflichtwidriger Gebrauch macht ihn strafbar.
Beispiel aus dem Dienst
Als Schichtleiter verwaltest du das Wechselgeld für die Kassenkontrollen eines Einkaufszentrums und hast die Vollmacht, davon Auslagen für Betriebsmittel zu begleichen. Statt Werkzeug für die Torschranke zu kaufen, zahlst du damit deine private Autoreparatur und trägst die Ausgabe trotzdem als Betriebsmittel in die Kasse ein. Eine Wegnahme liegt nicht vor, du hattest ja die Befugnis über das Geld — die Untreue liegt darin, dass du diese Befugnis für einen Zweck missbrauchst, der dem Auftraggeber schadet.
Nicht zu verwechseln mit …
Betrug setzt eine Täuschung voraus, die einen anderen zu einer eigenen Vermögensverfügung veranlasst — der Getäuschte gibt sein Vermögen selbst aus der Hand. Bei der Untreue verfügst du selbst, kraft einer Befugnis oder Betreuungspflicht, die du bereits rechtmäßig innehast, und nutzt sie pflichtwidrig aus.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer allein Zugriff auf fremdes Eigentum hat, erfüllt noch keine Untreue — nötig ist eine anvertraute Befugnis über dieses Vermögen oder eine echte Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen. Fehlt beides, etwa beim bloßen Gebrauch eines fremden Ausweises, bleibt es bei anderen Tatbeständen, nicht bei § 266 StGB.
Quellen
- § 266 StGB – Untreue · abgerufen 2026-09-04
- § 242 StGB – Diebstahl · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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