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Glossar · § 34a GewO

Brandstiftung

Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören fremder Objekte wie Gebäude, Betriebsstätten, Warenlager oder Fahrzeuge (§ 306 StGB); Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Schwerere Formen (§§ 306a ff.) schützen Menschen. — z. B. das vorsätzliche Anzünden eines bewachten Lagers.

Rechtsgrundlage § 306 StGB

Was die Prüfung erwartet

Der Rahmenplan führt Brandstiftung zusammen mit unterlassener Hilfeleistung unter der Sammelrubrik der gemeingefährlichen Straftaten im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs. Die IHK prüft, ob du weißt, welche fremden Sachen die Norm überhaupt erfasst, und ob du die einfache von der schweren Brandstiftung unterscheiden kannst — beides entscheidet sich an dem Objekt, das brennt.

So funktioniert es

§ 306 StGB erfasst nur eine abschließende Liste fremder Sachen: Gebäude, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Warenlager oder -vorräte, Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse. Setzt du eine davon in Brand oder zerstörst sie durch Brandlegung ganz oder teilweise, droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; in minder schweren Fällen sinkt der Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre.

Schwerer wiegt die Tat, sobald Menschen betroffen sein können: Schwere Brandstiftung nach § 306a StGB liegt bereits vor, wenn du ein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude, Schiff oder eine vergleichbare Räumlichkeit in Brand setzt — unabhängig davon, ob dabei tatsächlich jemand gefährdet wird. Sie liegt außerdem vor, wenn du eine der in § 306 genannten Sachen in Brand setzt und dadurch einen Menschen konkret in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringst.

Beispiel aus dem Dienst

Während deiner nächtlichen Streife durch ein Lagergelände bemerkst du, wie ein ehemaliger Mitarbeiter mit einem Kanister Benzin an einem leerstehenden Lagerhaus hantiert und es anzündet, um sich für seine Kündigung zu rächen. Das Lagerhaus gehört seinem früheren Arbeitgeber, steht also in fremdem Eigentum, und brennt lichterloh, bevor die Feuerwehr eintrifft. Weil der Täter das fremde Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt hat, erfüllt er § 306 StGB — unabhängig davon, ob dabei jemand verletzt wurde.

Nicht zu verwechseln mit …

Diebstahl betrifft die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen — der Täter will die Sache für sich behalten. Brandstiftung eignet sich dagegen nichts an: Sie setzt die fremde Sache in Brand oder zerstört sie durch Brandlegung ganz oder teilweise.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele denken, jede Sachbeschädigung durch Feuer erfülle § 306 StGB. Tatsächlich erfasst die Norm nur die abschließend aufgezählten Objekte wie Gebäude, Warenlager oder Fahrzeuge — brennt eine Sache, die dort nicht genannt ist, greift die Vorschrift nicht.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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