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Glossar · § 34a GewO

Betrug

Vermögensschädigung durch Täuschung in Bereicherungsabsicht — feste Kausalkette: Täuschung über Tatsachen → Irrtum → Vermögensverfügung → Vermögensschaden. Bricht ein Glied der Kette, bleibt es beim Versuch. — z. B. verschafft sich jemand mit falschen Angaben Einlass oder eine Leistung, ohne zahlen zu wollen.

Rechtsgrundlage § 263 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft Betrug als eigenen Pflichtstoff-Punkt im besonderen Teil des StGB, oft im Vergleich zu Diebstahl, Unterschlagung und Erschleichen von Leistungen. Typische Prüfungsszenarien:

  • Nimmt der Täter die Sache weg, oder gibt das Opfer sie getäuscht heraus?
  • Reicht die bloße Täuschung eines Automaten für Betrug?
  • Wann bleibt es beim strafbaren Versuch?

So funktioniert es

§ 263 StGB bestraft, wer in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält; schon der Versuch ist strafbar.

Die Abgrenzung zum Diebstahl liegt im Wortlaut: § 242 StGB verlangt, dass der Täter die fremde bewegliche Sache selbst wegnimmt. Beim Betrug dagegen trifft das getäuschte Opfer die Vermögensverfügung selbst — es händigt die Sache oder Leistung im Irrtum aus, ohne dass der Täter zugreifen muss.

Beispiel aus dem Dienst

Als Kaufhausdetektiv beobachtest du, wie ein Kunde heimlich das Preisschild eines teuren Artikels gegen ein günstigeres tauscht und damit zur Kasse geht. Die Kassiererin geht im Irrtum vom niedrigeren Preis aus und gibt die Ware gegen den zu geringen Betrag heraus. Der Kunde hat sie durch die Vorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht, einen Irrtum erregt und eine Vermögensverfügung ausgelöst, die dem Geschäft einen Schaden zufügt — vollendeter Betrug.

Nicht zu verwechseln mit …

Unterschlagung kommt ohne beides aus: Der Täter hat die fremde Sache längst in der Hand und eignet sie sich einfach an — er nimmt sie niemandem weg und täuscht dafür auch niemanden. Beim Betrug steht dagegen ein Mensch am Anfang, der sich irrt und deshalb selbst herausgibt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Ein Automat oder eine Schranke kann nicht irren — ohne einen getäuschten Menschen fehlt der Irrtum, den § 263 StGB verlangt. Solche Fälle, etwa das Durchschlüpfen an einer Schranke, fallen unter das Erschleichen von Leistungen, nicht unter Betrug.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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