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Glossar · § 34a GewO

Beschuldigter

Person, gegen die als möglicher Täter ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Nach Anklageerhebung Angeschuldigter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens Angeklagter (§ 157 StPO). Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten und hat ein Schweigerecht.

Rechtsgrundlage § 157 StPO

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft den Beschuldigten im Kapitel Strafverfahrensrecht, weil du seine Rechte von denen des Zeugen unterscheiden musst. Der Rahmenplan macht die Beschuldigtenrechte zu einem eigenen Lernziel: Du sollst die Rechte und Pflichten eines Zeugen und eines Beschuldigten vor Gericht kennen, ebenso wie die Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit. Typische Prüfungsszenarien:

  • Worin unterscheidet sich die Aussagepflicht von Beschuldigtem und Zeuge?
  • Wie heißt der Beschuldigte nach der Anklageerhebung?
  • Gilt das Schweigerecht auch, wenn die Polizei die Vernehmung führt?

So funktioniert es

§ 157 StPO legt fest, wie sich die Bezeichnung im Lauf des Verfahrens ändert: Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist; Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. Die Person bleibt dieselbe, nur die Verfahrensstufe wechselt.

Sein zentrales Recht folgt aus § 136 Abs. 1 StPO: Zu Beginn der Vernehmung ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit einen von ihm gewählten Verteidiger befragen darf. Dieser Hinweis ist auch dann fällig, wenn die Polizei die Vernehmung führt.

Beispiel aus dem Dienst

Nach einem Vorfall in eurem Objekt wirst du von der Polizei zur Aussage gebeten. Im Gespräch wird klar, dass gegen dich selbst wegen des Verdachts einer Körperverletzung ermittelt wird — du bist damit Beschuldigter. Der Polizeibeamte muss dich zu Beginn der Vernehmung darauf hinweisen, dass du nicht zur Sache aussagen musst und einen Verteidiger befragen darfst. Du entscheidest dich, zunächst zu schweigen, und wartest, bis du mit einem Verteidiger gesprochen hast.

Nicht zu verwechseln mit …

Ordnungswidrigkeit betrifft eine Rechtsverletzung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle, die nur mit einer Geldbuße geahndet wird und keinen strafrechtlichen Schuldspruch nach sich zieht. Beim Beschuldigten geht es dagegen um den Verdacht einer Straftat — am Ende können öffentliche Klage und Hauptverfahren stehen, nicht bloß eine Geldbuße.

Typischer Fehler in der Prüfung

  • Das Schweigerecht auch dem Zeugen zusprechen: Nur der Beschuldigte darf schweigen, der Zeuge muss wahrheitsgemäß aussagen.
  • Annehmen, der eigene Beruf ändere etwas an den Rechten: Auch als Sicherheitsmitarbeiter darfst du als Beschuldigter schweigen, ohne dich dafür zu rechtfertigen.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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