Glossar · § 34a GewO
Falsche Verdächtigung
Einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung verdächtigen, um ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen — etwa die bewusst wahrheitswidrige Beschuldigung eines Besuchers gegenüber der Polizei.
Rechtsgrundlage § 164 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK verortet § 164 StGB im Besonderen Teil des StGB direkt neben Meineid und falscher uneidlicher Aussage als eigenen Tatbestand. Geprüft wird typischerweise ein Rache-Szenario: Ein Kontrollierter zeigt dich oder einen Kollegen wegen einer frei erfundenen Tat an, um dir Ärger zu bereiten — du musst erkennen, dass das mehr ist als eine bloße Anzeige, und den Tatbestand von Meineid und Beleidigung abgrenzen.
So funktioniert es
§ 164 StGB verlangt, dass du jemanden wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigst — du musst also positiv wissen, dass der Vorwurf falsch ist, ein bloßer Irrtum genügt nicht. Adressat der Verdächtigung ist eine Behörde, ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger, ein militärischer Vorgesetzter oder die Öffentlichkeit, und sie muss darauf zielen, ein behördliches Verfahren gegen die betroffene Person auszulösen oder am Laufen zu halten.
Damit reicht der Tatbestand über die klassische Falschanzeige hinaus: Auch eine sonstige wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, ein solches Verfahren herbeizuführen, erfüllt § 164 StGB, selbst wenn sie nicht als förmliche Anzeige daherkommt. Entscheidend bleibt in jedem Fall die bewusste Falschheit der Behauptung, nicht ihre äußere Form.
Beispiel aus dem Dienst
Nach einer Taschenkontrolle beim Einlass fühlt sich ein Besucher bloßgestellt und ruft aus Rache die Polizei: Er behauptet, du hättest ihm Bargeld aus der Jacke entwendet, obwohl er genau weiß, dass daran nichts dran ist. Weil er bewusst eine falsche Tat erfindet, um ein Ermittlungsverfahren gegen dich auszulösen, erfüllt seine Anzeige § 164 StGB. Ein bloßer Irrtum über den Inhalt seiner Jackentasche würde dagegen nicht ausreichen.
Nicht zu verwechseln mit …
Meineid setzt eine vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle beschworene Aussage voraus. Für eine falsche Verdächtigung brauchst du dagegen weder einen Eid noch ein bereits laufendes Verfahren — die wissentlich falsche Anzeige bei einer Behörde genügt, wenn sie ein behördliches Verfahren herbeiführen soll.
Typischer Fehler in der Prüfung
Manche halten die erfundene Anzeige für straflos, weil ja „nur" eine Anzeige erstattet wurde — tatsächlich ist die wissentlich falsche Anzeige selbst eine eigenständige Straftat. Ebenso wird sie fälschlich als Meineid eingeordnet, obwohl dafür die beeidete Aussage vor Gericht fehlt.
Quellen
- § 164 StGB – Falsche Verdächtigung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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