Glossar · § 34a GewO
Strafanzeige
Mitteilung eines Sachverhalts an Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht, der den Verdacht einer Straftat begründet (§ 158 StPO). Kann von jedermann erstattet werden; anders als der Strafantrag ist sie keine Verfolgungsvoraussetzung. — z. B. die Anzeige eines im Objekt beobachteten Einbruchs.
Rechtsgrundlage § 158 StPO
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft im Strafverfahrensrecht, ob du Strafanzeige und Strafantrag sauber unterscheidest — der Rahmenplan führt die Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei als eigenen Stoffpunkt. Für dich im Wachdienst zählt vor allem, dass du auch als bloßer Beobachter Anzeige erstatten kannst, ohne selbst Geschädigter zu sein. Typische Prüfungsszenarien:
- Wer entscheidet über die Anklageerhebung, nachdem eine Anzeige bei der Polizei einging?
- Kann ein gestellter Strafantrag zurückgenommen werden?
- Braucht ein Antragsdelikt zusätzlich zur Anzeige noch etwas anderes?
So funktioniert es
§ 158 StPO erlaubt es, die Anzeige einer Straftat formfrei bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht anzubringen — das kann jeder, der von einer Straftat erfährt, nicht nur der Geschädigte selbst. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, verlangt das Gesetz zusätzlich, dass Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person feststehen — eine Hürde, die die bloße Strafanzeige nicht kennt.
Diese Antragsdelikte sind grundsätzlich dem Verletzten selbst vorbehalten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein einmal gestellter Strafantrag lässt sich nach § 77d StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen — dann aber endgültig, eine erneute Antragstellung ist ausgeschlossen.
Beispiel aus dem Dienst
Bei der Nachtstreife bemerkst du, wie eine Scheibe im überwachten Bürogebäude eingeschlagen wurde und jemand Gegenstände aus einem fremden Büro trägt. Du bist selbst nicht Geschädigter, meldest den Vorfall aber der Polizei und schilderst, was du beobachtet hast. Diese Meldung ist eine wirksame Strafanzeige nach § 158 StPO — sie steht jedem offen, der von einer Straftat Kenntnis erlangt, unabhängig davon, wer geschädigt ist.
Nicht zu verwechseln mit …
Ein Antragsdelikt wird grundsätzlich nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt — dort reicht deine Anzeige allein nicht, solange der Verletzte den Antrag nicht stellt. Die Strafanzeige selbst kann dagegen jeder erstatten, der von einer Tat erfährt, und setzt für sich genommen nichts weiter voraus.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge nehmen oft an, ein gestellter Strafantrag binde für immer oder brauche die Zustimmung des Täters zur Rücknahme — beides falsch: Die Rücknahme ist eine einseitige Erklärung des Antragstellers, aber endgültig, sobald sie erklärt ist.
Quellen
- § 158 StPO – Anzeige, Strafantrag · abgerufen 2026-09-04
- § 77 StGB – Antragsberechtigte · abgerufen 2026-09-04
- § 77d StGB – Zurücknahme des Antrags · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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