Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 34a GewO

Zeuge

Person, die über eigene Wahrnehmungen zu einem Sachverhalt aussagen soll; grundsätzlich zum Erscheinen und zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet (§§ 48 ff. StPO), soweit kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Abzugrenzen vom Beschuldigten. — z. B. der Wachmann, der einen beobachteten Vorfall schildert.

Rechtsgrundlage § 48 StPO

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du die Zeugenpflichten sauber von den Rechten des Beschuldigten trennst — beide Rollen begegnen dir im Wachdienst regelmäßig, etwa nach einer vorläufigen Festnahme oder einer Anzeige. Der DIHK-Rahmenplan führt „Bewachungspersonal als Zeuge vor Gericht" ausdrücklich neben der vorläufigen Festnahme und den Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei auf. Typische Prüfungsszenarien:

  • Muss ein Zeuge jede Frage beantworten?
  • Was unterscheidet die Pflichten von Zeuge und Beschuldigtem?
  • Wann ist eine falsche Aussage überhaupt strafbar?

So funktioniert es

§ 48 StPO verpflichtet dich als Zeuge, zu dem für deine Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen und auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. Diese Pflicht ist grundsätzlich umfassend: Anders als der Beschuldigte darfst du dich der Aussage nicht insgesamt entziehen.

Eine Ausnahme bildet das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO: Jeder Zeuge darf einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr zuzieht, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Das betrifft immer nur die einzelne belastende Frage, nicht die gesamte Vernehmung — vor der Vernehmung wirst du zudem zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage belehrt.

Beispiel aus dem Dienst

Du wirst als Zeuge zu einem Vorfall geladen, bei dem du einen randalierenden Gast aus einer Veranstaltung entfernt hast. Bei der Vernehmung fragt der Richter auch, ob du dabei über die übliche Kraft hinausgegangen bist. Zum eigentlichen Vorfall musst du aussagen, doch genau diese Frage darfst du verweigern, weil eine ehrliche Antwort dich selbst dem Risiko einer eigenen Strafverfolgung aussetzen würde. Die übrige Vernehmung bleibt davon unberührt.

Nicht zu verwechseln mit …

Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten und darf vollständig schweigen; als Zeuge bist du dagegen grundsätzlich aussagepflichtig — ohne ein Zeugnisverweigerungsrecht bleibt dir nur, einzelne selbstbelastende Fragen zu verweigern.

Typischer Fehler in der Prüfung

  • Zu meinen, das Schweigerecht gelte nicht mehr, sobald man auch als Zeuge geladen ist — wer zugleich Beschuldigter eines anderen Vorwurfs ist, darf zu seiner eigenen Beteiligung trotzdem schweigen.
  • Einen bloßen Irrtum in der Aussage schon als strafbare Falschaussage zu werten — das Delikt setzt Vorsatz voraus, ein gutgläubiger Fehler reicht nicht.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.