Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 34a GewO

Meineid

Vorsätzlich falsche Aussage, die vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle beschworen wird. Als Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht — die schärfste Stufe der Aussagedelikte.

Rechtsgrundlage § 154 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft Meineid im Rahmenplan-Block Falsche uneidliche Aussage, Meineid, falsche Verdächtigung zu Sachgebiet 4. Typisch ist ein Szenario, in dem du zwischen einem bloßen Irrtum, einer unbeeideten Falschaussage und einer beschworenen Falschaussage unterscheiden musst — oder zwischen einer erfundenen Anzeige gegen einen Dritten und einem echten Meineid vor Gericht.

So funktioniert es

§ 154 StGB bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle falsch schwört, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr — Meineid ist ein Verbrechen und die schärfste Stufe der Aussagedelikte. Entscheidend ist die Beeidigung: Erst der geschworene Eid macht eine falsche Aussage zum Meineid.

Ohne Beeidigung bleibt eine falsche Zeugen- oder Sachverständigenaussage vor Gericht eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB, mit einem niedrigeren Mindeststrafrahmen von drei Monaten. Beide Tatbestände setzen Vorsatz voraus: Wer sich lediglich irrt und die Aussage für wahr hält, erfüllt weder § 154 noch § 153 StGB, selbst wenn sich die Aussage später als objektiv falsch herausstellt. Für minder schwere Fälle des Meineids sieht das Gesetz einen milderen Strafrahmen vor.

Beispiel aus dem Dienst

Als Wachmann wirst du nach einem Vorfall im Objekt als Zeuge vor Gericht geladen und leistest den Zeugeneid. Um einen befreundeten Kollegen zu schützen, gibst du bewusst einen falschen Hergang zu Protokoll, obwohl du genau weißt, wie es wirklich war. Weil du wissentlich falsch aussagst und diese Aussage beschwörst, erfüllst du § 154 StGB — anders als bei einem bloßen Irrtum drohen dir dafür mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Nicht zu verwechseln mit …

Falsche Verdächtigung setzt keine Aussage vor Gericht oder eine Eidesabnahme voraus, sondern eine wider besseres Wissen erhobene Bezichtigung gegenüber einer Behörde, um ein Verfahren gegen jemanden auszulösen oder fortdauern zu lassen. Meineid erfasst dagegen die beschworene falsche Aussage vor Gericht oder vor einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle.

Typischer Fehler in der Prüfung

Ein bloßer Irrtum erfüllt weder Meineid noch die uneidliche Falschaussage, selbst wenn die Aussage objektiv falsch war und sogar dann, wenn sie beschworen wurde — beide Tatbestände verlangen Vorsatz. Eine frei erfundene Anzeige gegen einen Kollegen ist umgekehrt kein Meineid, sondern falsche Verdächtigung, weil dafür keine beschworene Aussage vor Gericht nötig ist.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.