Glossar · § 26a WEG
Einberufung
Förmliche Ladung zur Eigentümerversammlung durch den Verwalter, mindestens einmal jährlich; fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, dürfen der Beiratsvorsitzende oder ein ermächtigter Eigentümer einberufen. Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 WEG).
Rechtsgrundlage § 24 WEG
Was die Prüfung erwartet
Der Prüfungskatalog listet die Einberufung unter 2.1.9 Rechte des Verwaltungsbeirats der Anlage 1 zur ZertVerwV. Wichtig sind vor allem die Ersatzbefugnis, wenn ein Verwalter fehlt oder sich weigert, die Soll-Frist von drei Wochen und wer bei einem Minderheitenverlangen zusätzlich einberufen werden muss.
So funktioniert es
Die Grundpflicht formuliert § 24 Abs. 1 WEG knapp: Der Verwalter beruft die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Verlangen mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies zusätzlich in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen, muss er auch dem nachkommen.
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, geht die Ersatzbefugnis nach § 24 Abs. 3 WEG abschließend auf den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Eigentümer über – ein einfaches Beiratsmitglied ohne diese Funktion darf nicht einberufen. Die Einberufung selbst erfolgt in Textform; ihre Frist soll, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
Beispiel aus der Verwaltung
Mehr als ein Viertel der Eigentümer schreibt dir in Textform, sie wollten außerhalb des jährlichen Termins über eine geplante Fassadensanierung beraten, und nennt dafür Zweck und Gründe. Damit bist du verpflichtet, zusätzlich zur turnusmäßigen Versammlung eine weitere einzuberufen. Weil kein dringender Anlass vorliegt, hältst du die Soll-Frist von drei Wochen ein und schickst die Einladung in Textform per E-Mail – eine mündliche Ankündigung im Hausflur würde nicht genügen.
Nicht zu verwechseln mit …
Einberufungsfrist bezeichnet nur die Zeitspanne von mindestens drei Wochen; die Einberufung selbst ist der weitere Rahmen – wer laden darf und in welcher Form. Lädt der Beiratsvorsitzende wirksam ein, aber zu kurzfristig, betrifft der Mangel allein die Frist; lädt dagegen ein unbefugtes Beiratsmitglied, liegt der Fehler schon bei der Einberufung selbst.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge übertragen das Ersatzeinberufungsrecht oft auf jedes Beiratsmitglied. Eingeräumt ist es aber abschließend nur dem Vorsitzenden, seinem Vertreter oder einem durch Beschluss ermächtigten Eigentümer – ein einfaches Mitglied ohne diese Rolle darf nicht einberufen.
Quellen
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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