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Glossar · § 34a GewO

Entschuldigender Notstand

Entschuldigungsgrund bei Taten zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person. Die Tat bleibt rechtswidrig, ist aber nicht vorwerfbar. — z. B. wenn ein Wachmann unter Lebensgefahr für einen nahen Angehörigen eine an sich rechtswidrige Handlung begeht.

Rechtsgrundlage § 35 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft im Abschnitt zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen, ob du den entschuldigenden Notstand von Notwehr und rechtfertigendem Notstand unterscheiden kannst. Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist das relevant, wenn eine Gefahr für dich selbst oder einen Angehörigen jede Wahl außer einer rechtswidrigen Handlung ausschließt – die Prüfung fragt dann, ob die Tat rechtmäßig oder nur straflos bleibt.

So funktioniert es

§ 35 StGB entschuldigt eine an sich rechtswidrige Tat, wenn du sie begehst, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von dir selbst, einem Angehörigen oder einer dir nahestehenden Person abzuwenden. Die Tat bleibt dabei rechtswidrig – nur der Schuldvorwurf entfällt, weil dir in dieser Ausnahmelage keine andere Wahl bleibt. Die Entschuldigung entfällt wieder, wenn dir die Gefahr nach den Umständen zuzumuten war, etwa weil du sie selbst verursacht hast.

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB setzt früher an: Er schließt schon die Rechtswidrigkeit aus, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, und ist dabei nicht auf Leben, Leib und Freiheit beschränkt, sondern wägt alle betroffenen Rechtsgüter gegeneinander ab. Der entschuldigende Notstand bleibt dagegen auf diese drei Interessen begrenzt und lässt trotz der Gefahr nur die Schuld entfallen.

Beispiel aus dem Dienst

Ein Einbrecher bedroht dich während der Nachtschicht im Objektschutz mit einer Waffe und zwingt dich, die Alarmanlage auszuschalten und das Tor zu öffnen. Widerstand hätte dich in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, ein Entkommen war nicht möglich. Schaltest du die Anlage ab, hilfst du objektiv bei einem Einbruch – die Tat bleibt rechtswidrig. Weil du die Gefahr für dein eigenes Leben nicht selbst verursacht hast und sie nicht anders abwenden konntest, entfällt der Schuldvorwurf nach § 35 StGB.

Nicht zu verwechseln mit …

Notwehrexzess entschuldigt nur das Überschreiten der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken während eines noch laufenden Angriffs. Der entschuldigende Notstand setzt dagegen keinen Angriff voraus: Er greift auch bei einer Gefahr, die niemand angreifend auslöst – solange sie Leben, Leib oder Freiheit von dir, einem Angehörigen oder einer dir nahestehenden Person bedroht.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele setzen die Entschuldigung mit einer Rechtfertigung gleich und behaupten, die Tat sei dann erlaubt gewesen. Richtig ist: Die Tat bleibt rechtswidrig, nur der Schuldvorwurf entfällt – ein Unterschied, der etwa zählt, wenn sich jemand gegen deine Handlung mit Notwehr verteidigt.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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