Glossar · § 34a GewO
Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter nimmt irrig Umstände an, die — lägen sie vor — einen Rechtfertigungsgrund begründen würden (Putativnotwehr). Er wird nach herrschender Meinung wie ein Tatbestandsirrtum behandelt, sodass der Vorsatz entfällt. — z. B. hält ein Wachmann eine harmlose Bewegung für einen Angriff und „verteidigt" sich.
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft im Sachgebiet zum Strafrecht, ob du eine echte Notwehrlage von einer bloß eingebildeten unterscheidest. Der Rahmenplan führt dort nur die knappe Stichwortzeile Notwehr und Notstand; den Erlaubnistatbestandsirrtum selbst nennt er nicht, denn der Begriff steht in keinem Gesetzestext, sondern stammt aus Rechtsprechung und Lehre zur Putativnotwehr. Typische Prüfungsszenarien:
- Woran unterscheidest du diese Fehlvorstellung vom Verbotsirrtum?
- Wie wirkt sich diese Fehlvorstellung auf Vorsatz und Strafbarkeit aus?
So funktioniert es
Du nimmst dabei irrig an, ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff liege vor, obwohl objektiv gar keiner besteht – der Fall der Putativnotwehr. Nach herrschender Meinung wird dieser Irrtum wie ein Tatbestandsirrtum behandelt: § 16 StGB lässt den Vorsatz entfallen, wenn der Täter einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich. Übertragen auf die eingebildete Notwehrlage heißt das: Fehlt dir objektiv ein Angriff, hältst du ihn subjektiv aber für gegeben, entfällt dein Vorsatz auf dieselbe Weise.
Vom Verbotsirrtum unterscheidet sich das, weil dort die Tatsachen richtig erkannt sind und nur die rechtliche Bewertung fehlgeht – die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt, das betrifft die Schuldebene, nicht den Vorsatz. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrst du dagegen bereits über die tatsächlichen Voraussetzungen selbst.
Beispiel aus dem Dienst
Bei der Nachtstreife im Parkhaus siehst du eine Person, die sich im Dunkeln plötzlich umdreht und blitzartig in die Jacke greift. Du hältst das für den Beginn eines Angriffs und drückst sie zu Boden, bevor sie zuschlagen kann. Tatsächlich wollte sie nur ihr Telefon holen – ein Angriff bestand objektiv nicht. Weil du die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage nur irrig annahmst, fehlt dir insoweit der Vorsatz für die Körperverletzung; übrig bleibt allenfalls eine Fahrlässigkeitsprüfung, falls du die Lage bei sorgfältiger Beobachtung richtig hättest einschätzen können.
Nicht zu verwechseln mit …
Beim Notwehrexzess besteht der Angriff wirklich, nur überschreitest du aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken das erforderliche Maß der Verteidigung, was straflos bleibt. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum dagegen existiert gar kein wirklicher Angriff – du bildest ihn dir nur ein.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele halten den Erlaubnistatbestandsirrtum fälschlich für einen eigenen Rechtfertigungsgrund oder verwechseln ihn mit dem Verbotsirrtum, weil beide Irrtum heißen. Tatsächlich rechtfertigt er die Tat nicht – er lässt nur den Vorsatz entfallen, weil du dich über tatsächliche Umstände irrst, nicht über die Rechtslage.
Quellen
- § 16 StGB – Irrtum über Tatumstände · abgerufen 2026-09-04
- § 17 StGB – Verbotsirrtum · abgerufen 2026-09-04
- § 32 StGB – Notwehr · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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