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Glossar · § 34a GewO

Rechtfertigender Notstand

Rechtfertigungsgrund: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. — z. B. wenn ein Wachmann bei einer Veranstaltung eine Absperrung eigenmächtig öffnet, um Menschen aus einer lebensgefährlichen Enge zu befreien.

Rechtsgrundlage § 34 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK verlangt, dass du den rechtfertigenden Notstand sauber von den übrigen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen unterscheidest — der DIHK-Rahmenplan fordert diese Abgrenzung ausdrücklich als eigenen Prüfungsinhalt. Im Wachdienst wird das relevant, wenn ein Eingriff in fremde Rechte nicht durch einen Angriff, sondern durch eine allgemeine Gefahrenlage gerechtfertigt werden soll. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wann überwiegt das geschützte Interesse wesentlich?
  • Warum reicht eine Gefahr allein nicht aus?
  • Wie unterscheidet sich § 34 StGB von der Notwehr?

So funktioniert es

§ 34 StGB rechtfertigt eine Tat, wenn du in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut handelst, um diese Gefahr von dir oder einem anderen abzuwenden. Ob das gelingt, entscheidet eine Interessenabwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen, bewertet nach den betroffenen Rechtsgütern und dem Grad der drohenden Gefahren.

Diese Abwägung allein reicht aber nicht: Die Tat muss zusätzlich ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden. Beide Voraussetzungen gelten kumulativ, nicht alternativ — überwiegt dein Interesse zwar deutlich, ist dein Eingriff aber kein angemessenes Mittel, bleibt der rechtfertigende Notstand versperrt und die Tat rechtswidrig.

Beispiel aus dem Dienst

Bei einer Großveranstaltung bricht in einem überfüllten Zelt ein kleines Feuer aus, und die einzige nahe Fluchttür ist mit einer Kette verschlossen, deren Schlüssel niemand sofort findet. Du durchtrennst die Kette mit einem Bolzenschneider aus dem Werkzeugkasten, um die Besucher ins Freie zu lassen, obwohl das fremdes Eigentum beschädigt. Die Gefahr für Leib und Leben der eingeschlossenen Menschen überwiegt den Sachschaden an der Kette wesentlich, und das Durchtrennen ist ein angemessenes Mittel, sie schnell zu öffnen — dein Eingriff ist gerechtfertigt.

Nicht zu verwechseln mit …

Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB setzt an einer anderen Stelle an: Er schützt nur Leben, Leib und Freiheit des Täters selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person, und die Tat bleibt dabei rechtswidrig — nur die Schuld entfällt. Der rechtfertigende Notstand schließt dagegen schon die Rechtswidrigkeit aus und schützt auch fremde Rechtsgüter.

Typischer Fehler in der Prüfung

Ein häufiger Fehler ist, die Interessenabwägung für ausreichend zu halten und die Angemessenheit des Mittels zu übersehen — beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Ebenso wird der rechtfertigende Notstand oft mit der Notwehr verwechselt, obwohl Notwehr keine Interessenabwägung verlangt, sondern nur die Erforderlichkeit der Verteidigung gegen einen Angriff.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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