Glossar · § 34a GewO
Stenischer Affekt
„Starke" Gefühlsregung (Wut, Zorn, Hass, Rachsucht), die eine Notwehrüberschreitung gerade NICHT nach § 33 StGB entschuldigt. Abzugrenzen vom asthenischen Affekt. — z. B. bleibt strafbar, wer aus Wut über den Angriff bewusst überzogen zuschlägt.
Rechtsgrundlage § 33 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du weißt, dass § 33 StGB nur Verwirrung, Furcht oder Schrecken privilegiert — nicht Wut, Zorn, Hass oder Rachsucht. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 4 gehört das zur Abgrenzung des Notwehrexzesses von den übrigen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen rund um Notwehr und Notstand: Wer aus purer Wut über einen Angriff überzogen reagiert, bleibt strafbar.
So funktioniert es
§ 33 StGB lässt nur straflos, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet — im Wortlaut kommen ausschließlich diese drei Gefühlsregungen vor. Wut, Zorn, Hass oder Rachsucht, die als stenischer Affekt gelten, tauchen in der Vorschrift nicht auf: Wer aus einer solchen starken, aggressiven Regung heraus überzogen reagiert, profitiert nicht von § 33 StGB und bleibt strafbar, selbst wenn der Anlass ein Angriff auf ihn war.
Vorausgesetzt ist ohnehin eine tatsächlich bestehende Notwehrlage nach § 32 StGB: ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Nur solange dieser noch andauert, kann eine Überschreitung des erforderlichen Maßes überhaupt vorliegen — ist der Angriff bereits vorbei, fehlt die Notwehrlage, und weder stenischer noch asthenischer Affekt spielt für die Straflosigkeit noch eine Rolle.
Beispiel aus dem Dienst
Beim Nachtdienst greift dich ein Betrunkener mit Fäusten an. Du wehrst den noch andauernden Angriff ab, schlägst dabei aber in blinder Wut über seine Aggression mehrfach mit voller Kraft zu, obwohl ein Festhalten seines Arms gereicht hätte. Diese Überschreitung ist nicht von Furcht oder Schreck getragen, sondern von Zorn über den Angriff — § 33 StGB entschuldigt sie deshalb nicht, du bleibst wegen der überzogenen Schläge strafbar.
Nicht zu verwechseln mit …
Asthenischer Affekt bezeichnet die entgegengesetzte, schwache Gefühlsregung — Verwirrung, Furcht oder Schrecken —, bei der eine Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB tatsächlich entschuldigt wird und straflos bleibt. Stenischer Affekt liegt genau dann vor, wenn stattdessen Wut, Zorn, Hass oder Rachsucht die Überschreitung tragen — und damit gerade keine Entschuldigung greift.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer annimmt, dass jede starke Gefühlsregung während eines Angriffs automatisch entschuldigt, verwechselt stenischen mit asthenischem Affekt: Nur Verwirrung, Furcht oder Schrecken privilegiert § 33 StGB, Wut oder Rachsucht nicht. Ebenso falsch ist die Annahme, die Vorschrift gelte nur für bestimmte Berufsgruppen wie Polizei oder Soldaten — sie gilt für jeden in einer Notwehrlage.
Quellen
- § 33 StGB – Notwehrüberschreitung · abgerufen 2026-09-04
- § 32 StGB – Notwehr · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
Verwandte Begriffe
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