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Glossar · § 34a GewO

Strafausschließungsgrund

Umstand, der trotz tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Handlung die Strafbarkeit entfallen lässt. Zu unterscheiden von Rechtfertigungsgründen (Tat nicht rechtswidrig) und Entschuldigungsgründen (Tat nicht vorwerfbar). Beispiel: tätige Reue bei bestimmten Delikten.

Was die Prüfung erwartet

Der Begriff Strafausschließungsgrund gehört zur Systematik der Strafrechtslehre; die einschlägigen Strafvorschriften tragen ihn nicht im Wortlaut. Die IHK prüft trotzdem, ob du erkennst, wann trotz vollständig verwirklichter Tat, tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft, am Ende dennoch keine Strafe folgt, weil ein eigener, meist persönlicher Grund die Strafbarkeit selbst ausschließt.

So funktioniert es

Ein Strafausschließungsgrund setzt erst an der letzten Prüfungsstufe an: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vollständig vor, nur die Strafbarkeit selbst entfällt aus einem Grund, der außerhalb dieser drei Stufen liegt. § 258 StGB zeigt das an der Strafvereitelung: Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, bleibt straffrei, ebenso wer damit zugleich seine eigene Bestrafung oder Vollstreckung vereiteln will. Der Tatbestand ist in beiden Fällen erfüllt und die Handlung bleibt rechtswidrig, allein die persönliche Nähe zum Begünstigten oder zu sich selbst schließt die Strafe aus.

Auch die tätige Reue bei der Brandstiftung setzt an dieser Stelle an, allerdings gestuft: Bei den vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten sieht das Gesetz nur eine Ermessensmilderung oder ein Absehen von Strafe vor, wenn der Täter freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht — die Strafbarkeit entfällt hier nicht automatisch. Echte Straflosigkeit tritt erst bei der fahrlässigen Brandstiftung ein: Wer hier freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, wird nicht bestraft. Beide Beispiele setzen erst hinter Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld an und unterscheiden sich dadurch von einem Rechtfertigungsgrund, der schon die Rechtswidrigkeit ausschließt.

Beispiel aus dem Dienst

Im Objektschutz eines Firmengeländes bemerkst du, dass ein Angehöriger von dir, der dort ebenfalls als Wachperson arbeitet, Werkzeug entwendet hat. Du hilfst ihm anschließend, seiner Bestrafung zu entgehen. Nach dem Gesetz bleibst du dafür straffrei, weil du zugunsten eines Angehörigen handelst — für einen Kollegen ohne dieses Näheverhältnis zu dir gilt der Ausschluss nicht.

Nicht zu verwechseln mit …

Entschuldigungsgründe setzen schon früher an und lassen den Schuldvorwurf selbst entfallen, während Tatbestand und Rechtswidrigkeit bestehen bleiben. Beim Strafausschließungsgrund dagegen liegt volle Schuld vor, nur die Strafbarkeit selbst wird aus einem persönlichen oder sachlichen Grund ausgeschlossen.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele glauben, freiwilliges Löschen mache jede Brandstiftung straflos. Bei den vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten mildert das Gericht die Strafe aber nur nach seinem Ermessen oder sieht von ihr ab; echte Straflosigkeit tritt ausschließlich bei der fahrlässigen Brandstiftung ein.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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