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Glossar · § 34a GewO

Notwehrexzess

Überschreitung der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Führt zur Straflosigkeit aufgrund eines Entschuldigungsgrundes, nicht zur Rechtfertigung. Vorsatzneutral: auch Fahrlässigkeit ausgeschlossen. — z. B. wenn ein Wachmann einen noch andauernden Angriff aus Schreck heftiger abwehrt, als zu seinem Schutz nötig wäre.

Rechtsgrundlage § 33 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft Notwehrexzess im Rahmenplan-Block Notwehr und Notstand zu Sachgebiet 4 — meist mit einer Mehrfachauswahl-Frage, die zwischen Verwirrung, Furcht oder Schrecken einerseits und Wut oder Zorn andererseits unterscheidet, oder danach fragt, ob § 33 StGB rechtfertigt oder nur entschuldigt.

So funktioniert es

§ 33 StGB schließt die Bestrafung aus, wenn du die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitest — diese drei Affektzustände sind abschließend genannt, Wut oder Zorn zählen nicht dazu. Voraussetzung ist, dass im Moment der Überschreitung überhaupt eine Notwehrlage nach § 32 StGB besteht: Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Überschritten wird also das Maß dieser Verteidigung, während der Angriff noch läuft; ist er vorbei, fehlt schon die Notwehrlage, deren Grenzen du überschreiten könntest.

Rechtlich bleibt die Tat dabei rechtswidrig: § 33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, kein Rechtfertigungsgrund. Er lässt nur den Schuldvorwurf entfallen, nicht die Rechtswidrigkeit selbst.

Beispiel aus dem Dienst

Ein Besucher geht dich am Empfang unvermittelt tätlich an und schlägt weiter auf dich ein. Aus Schreck stößt du ihn nicht nur zurück, sondern schlägst währenddessen mehrfach mit voller Wucht zu, obwohl ein Zurückstoßen den Angriff beendet hätte. Der Angriff läuft dabei noch, du überschreitest aber das erforderliche Maß der Verteidigung. Weil du aus Schreck gehandelt hast, bleibst du straflos — rechtswidrig bleibt die Tat trotzdem.

Nicht zu verwechseln mit …

Erlaubnistatbestandsirrtum betrifft eine andere Konstellation: Dort bildet sich der Täter nur ein, angegriffen zu werden, obwohl objektiv gar keine Notwehrlage vorliegt — nach herrschender Meinung entfällt dann der Vorsatz. Beim Notwehrexzess dagegen läuft der Angriff wirklich; überschritten wird nur das erforderliche Maß der Verteidigung.

Typischer Fehler in der Prüfung

Wut oder Zorn — ein stenischer Affekt — fällt nicht unter § 33 StGB, anders als Verwirrung, Furcht oder Schrecken: Nur diese asthenischen Affekte entschuldigen die Grenzüberschreitung. Der Schutz gilt außerdem für jeden, nicht nur für Berufssoldaten oder Polizisten.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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