Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 34a GewO

Entschuldigungsgrund

Umstand, der den Schuldvorwurf entfallen lässt: Die Tat bleibt tatbestandsmäßig und rechtswidrig, der Täter wird aber nicht bestraft. Kodifizierte Beispiele: Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (§ 33 StGB) und entschuldigender Notstand (§ 35 StGB). Vom Rechtfertigungsgrund zu unterscheiden, der schon die Rechtswidrigkeit ausschließt.

Rechtsgrundlage § 33 StGB · § 35 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht Notwehr und Notstand — und dabei vor allem, ob du einen Entschuldigungsgrund sauber vom Rechtfertigungsgrund trennst. Typische Aufgaben fragen, ob eine Tat trotz Straflosigkeit rechtswidrig bleibt und welche Gefühlslage die Überschreitung der Notwehrgrenzen überhaupt entschuldigt.

So funktioniert es

§ 33 StGB entschuldigt, wer die Grenzen der Notwehr aus einem asthenischen Affekt — Verwirrung, Furcht oder Schrecken — überschreitet: Der Täter wird nicht bestraft, obwohl die Tat weiterhin tatbestandsmäßig und rechtswidrig bleibt. Das unterscheidet den Entschuldigungsgrund vom Rechtfertigungsgrund, der schon die Rechtswidrigkeit ausschließt — kodifiziert etwa im rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.

§ 35 StGB entschuldigt daneben, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden. Diese Entschuldigung gilt aber nicht grenzenlos: Wer die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, muss sie nach den Umständen eher hinnehmen.

Beispiel aus dem Dienst

Beim nächtlichen Objektschutz auf einem Betriebsgelände geht dich ein Eindringling unvermittelt mit einer Eisenstange an und schlägt mehrfach nach dir. Aus Schreck über den plötzlichen Angriff entreißt du ihm die Stange und schlägst währenddessen selbst mehrfach mit voller Wucht zu, obwohl ein einziges Wegdrücken den Angriff sofort beendet hätte. Der Angriff läuft dabei noch, du überschreitest aber das erforderliche Maß der Verteidigung. Weil dich echter Schreck und keine Wut leitet, bleibst du wegen dieser Überschreitung straflos — die Tat selbst bleibt aber rechtswidrig.

Nicht zu verwechseln mit …

Erlaubnistatbestandsirrtum und Entschuldigungsgrund setzen an unterschiedlichen Stellen an: Beim Irrtum nimmt der Täter nur irrig Umstände an, die eine Rechtfertigung begründen würden, wodurch schon der Vorsatz entfällt; ein Entschuldigungsgrund lässt echten Vorsatz dagegen unberührt und schließt erst die Schuld aus.

Typischer Fehler in der Prüfung

Wut oder Entrüstung — ein stenischer statt asthenischer Affekt — genügt für die Entschuldigung nicht, auch wenn die Grenzüberschreitung genauso plötzlich erfolgt. Ebenso falsch ist die Annahme, § 33 StGB gelte nur für besondere Berufsgruppen: Er greift für jede Person, die sich in einer echten Notwehrlage befand.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.