Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 34a GewO

Freiheitsberaubung

Einen Menschen einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben; schon kurze Dauer genügt. Im Sicherheitsdienst durch grundloses Festhalten oder Blockieren eines Ausgangs schnell erfüllt — gerechtfertigt nur bei zulässiger vorläufiger Festnahme (§ 127 StPO). — z. B. ist das Einsperren eines Verdächtigen ohne Festnahmegrund strafbar.

Rechtsgrundlage § 239 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du § 239 StGB von einer gerechtfertigten vorläufigen Festnahme unterscheidest: Der Rahmenplan ordnet die Freiheitsberaubung den Straftaten gegen die persönliche Freiheit im Sachgebiet 4 zu, direkt neben dem Nötigungstatbestand. Im Sicherheitsdienst dreht sich das meist um dieselbe Frage: Wann rechtfertigt § 127 StPO ein Festhalten? Typische Prüfungsszenarien:

  • Welche Handlung erfüllt bereits den Tatbestand des § 239 StGB?
  • Wann ist ein Festhalten durch § 127 StPO gedeckt?
  • Ist bereits der Versuch strafbar?

So funktioniert es

§ 239 StGB stellt das Einsperren oder jede andere Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit unter Strafe. Schon der Versuch ist strafbar — ein vollendetes Einsperren ist also keine zwingende Voraussetzung. Im Sicherheitsdienst reicht dafür oft schon, jemanden grundlos festzuhalten oder einen Ausgang zu blockieren, ohne dass eine Rechtfertigung vorliegt.

Straflos bleibt das nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund greift. § 127 StPO erlaubt jedermann — auch dir ohne hoheitliche Befugnis — die vorläufige Festnahme, wenn du jemanden auf frischer Tat betriffst oder verfolgst und er der Flucht verdächtig ist oder sich seine Identität nicht sofort feststellen lässt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aus dem Festhalten Freiheitsberaubung.

Beispiel aus dem Dienst

Im Kaufhaus beobachtest du, wie ein Kunde eine Jacke einsteckt und ohne zu bezahlen zur Tür geht. Du sprichst ihn direkt an der Kasse an; er ist der Tat frisch überführt, und seine Identität lässt sich nicht sofort feststellen. Du hältst ihn fest und übergibst ihn der eintreffenden Polizei — das ist durch § 127 StPO gedeckt. Anders, wenn du einen Besucher ohne jeden Tatverdacht am Ausgang blockierst, bis er sich ausweist: Dafür fehlt dir jede Rechtsgrundlage, das Festhalten wird zur Freiheitsberaubung.

Nicht zu verwechseln mit …

Nötigung erfasst das Zwingen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel — dort geht es um den erzwungenen Willen, bei der Freiheitsberaubung dagegen um die aufgehobene Fortbewegungsfreiheit selbst. Zwingst du jemanden nur mit einer Drohung zu einer Handlung, ohne ihn tatsächlich einzusperren, liegt eher eine Nötigung vor.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele meinen, ohne Gewalt anzuwenden könne keine Freiheitsberaubung vorliegen — dabei erfüllt auch gewaltfreies Blockieren eines Ausgangs den Tatbestand. Ebenso falsch ist die Annahme, ein einmal begründeter Verdacht erlaube unbegrenztes Festhalten: § 127 StPO deckt nur die vorläufige Festnahme, kein dauerhaftes Verwahren.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.