Glossar · § 34a GewO
Nötigung
Rechtswidriges Nötigen eines Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Rechtswidrig ist die Tat, wenn Mittel und Zweck als verwerflich anzusehen sind (Verwerflichkeitsklausel, Abs. 2). — z. B. überschreitet ein Platzverweis die Grenze zur Nötigung, wenn er mit einer unangemessenen Drohung durchgesetzt wird.
Rechtsgrundlage § 240 StGB
Was die Prüfung erwartet
Sachgebiet 4 des Rahmenplans behandelt Nötigung im selben Prüfungsstoff-Punkt wie Freiheitsberaubung, unter Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Die IHK prüft vor allem die Verwerflichkeitsklausel: Nicht jede Gewalt oder Drohung, mit der du etwa einen Platzverweis durchsetzt, ist automatisch rechtswidrig; entscheidend ist, ob Mittel und Zweck im Verhältnis zueinander verwerflich sind.
So funktioniert es
§ 240 StGB erfasst zwei Nötigungsmittel: Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Wer damit einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat aber nicht schon deshalb, weil Gewalt oder eine Drohung im Spiel ist: Die Verwerflichkeitsklausel verlangt eine eigene Wertung, ob die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Schon der Versuch ist strafbar.
Eng verwandt ist § 239 StGB, die Freiheitsberaubung: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Wertungsklausel wie bei der Nötigung enthält dieser Wortlaut nicht.
Beispiel aus dem Dienst
Am Einlass einer Veranstaltung weigert sich ein Gast, seine Tasche für die Kontrolle zu öffnen. Du drohst ihm, ihn andernfalls persönlich aus der Schlange zu zerren und vor allen Anwesenden bloßzustellen, damit er nachgibt. Diese Drohung steht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck: Der Wunsch, in die Tasche zu sehen, rechtfertigt keine entwürdigende Behandlung. Damit kippt die Durchsetzung der Kontrolle in eine Nötigung.
Nicht zu verwechseln mit …
Freiheitsberaubung beschränkt sich auf das Einsperren oder anderweitige Berauben der Fortbewegungsfreiheit; schon kurze Dauer reicht. Nötigung reicht weiter: Sie erfasst jede erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung, nicht nur die Bewegungsfreiheit, und braucht dafür zusätzlich die eigene Wertung der Verwerflichkeit.
Typischer Fehler in der Prüfung
Häufig wird die Rechtswidrigkeit am Strafrahmen der erzwungenen Handlung festgemacht. Entscheidend ist stattdessen allein die Verwerflichkeitsklausel: das Verhältnis von eingesetztem Mittel und verfolgtem Zweck. Auch eine Vorstrafe der genötigten Person oder die Anonymität der Drohung ändern daran nichts.
Quellen
- § 240 StGB – Nötigung · abgerufen 2026-09-04
- § 239 StGB – Freiheitsberaubung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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