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Glossar · § 34a GewO

Hausfriedensbruch

Widerrechtliches Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder nicht zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume oder Verweilen entgegen dem Willen des Berechtigten. Antragsdelikt. Sicherheitsmitarbeiter können Hausfriedensbruch durch Hausverbot verhindern.

Rechtsgrundlage § 123 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft § 123 StGB als eigenen Pflichtstoff-Punkt unter den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung — meist verknüpft mit deiner Rolle als Wachperson, die im Auftrag über Zutritt entscheidet. Typische Prüfungsszenarien:

  • Erfüllt schon das bloße Verweilen nach einer Aufforderung den Tatbestand?
  • Wer darf nach einem Vorfall Strafantrag stellen?
  • Bleibt ein Bürokomplex mit Publikumsverkehr befriedetes Besitztum?

So funktioniert es

§ 123 StGB erfasst zwei Varianten: Wer widerrechtlich in Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene, dem öffentlichen Dienst oder Verkehr gewidmete Räume eindringt, macht sich ebenso strafbar wie jemand, der dort ohne Befugnis verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Beide Varianten stehen unter derselben Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag des Berechtigten. Das betrifft dich unmittelbar: Sprichst du im Auftrag eine Aufforderung zum Verlassen aus und bleibt die Person trotzdem, ist es dein Auftraggeber als Berechtigter, der über den Strafantrag entscheidet — nicht du selbst.

Beispiel aus dem Dienst

Am Empfang eines Bürokomplexes weist du eine Person ab, die keinen gültigen Ausweis vorzeigen kann. Sie drängt sich dennoch durch die Eingangstür in die Halle — damit dringt sie bereits widerrechtlich ein. Du forderst sie auf, das Gebäude zu verlassen — bleibt sie ohne Befugnis stehen und entfernt sich nicht, greift die zweite Variante der Norm. Weil § 123 StGB Antragsdelikt ist, hältst du den Vorfall schriftlich fest, damit dein Auftraggeber als Berechtigter Strafantrag stellen kann.

Nicht zu verwechseln mit …

Das Hausrecht ist die zivilrechtliche Befugnis, über Zutritt und Verbleib zu entscheiden. § 123 StGB flankiert diese Befugnis strafrechtlich: Erst wer sie missachtet, indem er eindringt oder trotz Aufforderung bleibt, erfüllt den Straftatbestand.

Typischer Fehler in der Prüfung

Ein Bürokomplex mit Publikumsverkehr bleibt trotzdem befriedetes Besitztum — die öffentlich wirkende Zugänglichkeit schließt § 123 StGB nicht aus. Und ein einmal ausgesprochenes Hausverbot wirkt sofort, ohne gerichtliche Bestätigung, und gilt fort, bis der Berechtigte es aufhebt.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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