Glossar · § 26a WEG
Nebenleistung (RDG)
Rechtsdienstleistungen sind dem Verwalter erlaubt, soweit sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören — etwa die außergerichtliche Geltendmachung von Hausgeldforderungen; eigenständige Rechtsberatung darüber hinaus ist unzulässig.
Rechtsgrundlage § 5 RDG · § 3 RDG
Was die Prüfung erwartet
Ob eine Hausgeldmahnung noch Nebenleistung ist oder schon unerlaubte Rechtsberatung, ist im Prüfungskatalog eigens verankert: 2.5.3 Rechtsdienstleistungsgesetz der Anlage 1 zur ZertVerwV. Dafür musst du die Kriterien kennen, nach denen sich das entscheidet, und wissen, wo die Grenze zur eigenständigen Rechtsberatung verläuft, für die dir als Verwalter die Befugnis fehlt.
So funktioniert es
Der gesetzliche Regelfall ist die Erlaubnispflicht: Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird – ein Erlaubnisvorbehalt, keine Freigabe mit Ausnahmen. § 5 Abs. 1 RDG öffnet davon eine Tür: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit sind erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören – als „andere Tätigkeit" zählt dabei auch eine weitere Rechtsdienstleistung. Ob eine Nebenleistung vorliegt, bestimmt sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit sowie den dafür nötigen Rechtskenntnissen; eine feste Prozent- oder Zeitgrenze kennt das Gesetz nicht.
§ 5 Abs. 2 RDG nennt die Haus- und Wohnungsverwaltung ausdrücklich als Regelbeispiel neben Testamentsvollstreckung und Fördermittelberatung. Das befreit dich als Verwalter vom allgemeinen Erlaubnisvorbehalt für Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit deiner Verwaltertätigkeit, macht aus dir aber keinen Rechtsberater: Die Nebenleistung bleibt an deine Haupttätigkeit gebunden.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer bleibt drei Monate das Hausgeld schuldig. Du schickst ihm zunächst eine schriftliche Zahlungserinnerung und danach eine Mahnung mit Fristsetzung, bevor du das gerichtliche Mahnverfahren beantragst – das ist als Nebenleistung zu deiner Verwaltertätigkeit erlaubt. Bittet derselbe Eigentümer dich dagegen, ihm eine eigenständige Rechtsberatung zu einem Erbstreit außerhalb der Gemeinschaft zu geben, überschreitest du die Grenze: Dafür fehlt der sachliche Zusammenhang zu deiner Haupttätigkeit.
Nicht zu verwechseln mit …
Forderungsmanagement (Mahnwesen) beschreibt den Prozess, mit dem du Zahlungsrückstände systematisch verfolgst – Überwachung, Erinnerung, Mahnung, gegebenenfalls gerichtliches Mahnverfahren. Dass du dabei außergerichtlich mahnen darfst, ist keine eigene Befugnis dieses Prozesses, sondern folgt aus dem RDG-Nebenleistungsprivileg: Das Mahnwesen ist die Praxis, die Nebenleistung ihre rechtliche Grundlage.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge übersehen oft, dass die Nebenleistung an die Haupttätigkeit gebunden bleibt: Bewirbt ein Verwalter eine eigene „Rechtsabteilung" mit pauschaler Rechtsberatung, wird daraus ein eigenständiges Hauptangebot – selbst mit angestelltem Volljuristen verliert es den Nebenleistungscharakter und verstößt gegen den Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG.
Quellen
- § 5 RDG – Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit · abgerufen 2026-09-05
- § 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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