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Glossar · § 34a GewO

Opportunitätsprinzip

Ausnahme vom Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft kann bei Vergehen mit geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse von der Verfolgung absehen (§ 153 StPO). Ermessensspielraum zur Verfahrenseinstellung. — z. B. die Einstellung eines Bagatelldelikts.

Rechtsgrundlage § 153 StPO

Was die Prüfung erwartet

Der Rahmenplan verlangt an dieser Stelle, das staatliche Gewaltmonopol samt hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse von den Aufgaben und Befugnissen des privaten Bewachungsgewerbes abzugrenzen; als eigenen Lerninhalt nennt er außerdem die Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei. Die IHK prüft deshalb, ob du das Einstellungsermessen der Staatsanwaltschaft als staatliche Befugnis einordnest und nicht als Handlungsspielraum des Wachdienstes.

So funktioniert es

§ 153 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens abzusehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Diese Entscheidung liegt allein bei der Staatsanwaltschaft und dem Gericht; ein Wachdienst hat darauf keinen Einfluss und kein eigenes Ermessen.

Das Opportunitätsprinzip ist die Ausnahme vom in § 152 StPO geregelten Legalitätsgrundsatz: Danach ist die Staatsanwaltschaft im Regelfall verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Erst wo diese Pflicht durch eine gesetzliche Ausnahme wie § 153 StPO durchbrochen wird, entsteht der beschriebene Ermessensspielraum zur Verfahrenseinstellung.

Beispiel aus dem Dienst

Bei der Streife im Kaufhaus beobachtest du, wie eine Kundin eine geringwertige Ware einsteckt, ohne zu bezahlen. Du sprichst sie an, verständigst die Polizei und übergibst den Vorgang. Wochen später erfährst du, dass das Verfahren wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt wurde. Darüber entscheidest weder du noch die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts.

Nicht zu verwechseln mit …

Subsidiaritätsprinzip und Opportunitätsprinzip betreffen unterschiedliche Ebenen: Das Subsidiaritätsprinzip regelt, dass private Sicherheitsdienstleister staatliche Behörden nicht ersetzen, sondern nur ergänzen und der Polizei den Vorrang lassen. Das Opportunitätsprinzip betrifft dagegen das Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie ein bereits eingeleitetes Verfahren weiterführt oder einstellt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge verwechseln das Opportunitätsprinzip mit dem Vorrang der Polizei vor privatem Sicherheitspersonal, der tatsächlich aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt. Ebenso wird übersehen, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsgrundsatz im Regelfall zur Verfolgung verpflichtet ist und das Opportunitätsprinzip nur die gesetzlich vorgesehene Ausnahme davon bildet.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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