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Glossar · § 26a WEG

Sondereigentum

Alleineigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) samt der zugehörigen Bestandteile, die verändert werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum zu beeinträchtigen.

Rechtsgrundlage § 5 WEG

Was die Prüfung erwartet

§ 5 WEG bestimmt, welche Räume und Gebäudebestandteile überhaupt Gegenstand des Sondereigentums sein können — die IHK prüft, ob du diese Zuordnung sicher triffst. Dazu zählt die gesetzliche Stellplatz-Fiktion: Auch Stellplätze gelten als Räume, offene Außenstellplätze eingeschlossen. Damit befasst sich die Prüfung etwa so:

  • Welche Räume und Bestandteile gehören zum Sondereigentum?
  • Ist ein offener Stellplatz sondereigentumsfähig?
  • Kann sich Sondereigentum auf eine Freifläche außerhalb des Gebäudes erstrecken?

So funktioniert es

§ 5 WEG bestimmt, was zum Sondereigentum gehört: die nach § 3 zugewiesenen Räume einer Wohnung oder eines Teileigentums sowie die dazugehörigen Gebäudebestandteile, die sich verändern, entfernen oder einfügen lassen — etwa nichttragende Innenwände, Bodenbeläge oder die Sanitärinstallation innerhalb der eigenen vier Wände. Diese Veränderbarkeit ist zugleich die Grenze der Zuordnung: Bestandteile zählen nur so weit dazu, wie sie sich verändern lassen, ohne das Gemeinschaftseigentum oder Rechte anderer Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern.

Sondereigentumsfähig sind nach § 3 WEG nicht nur Räume im Gebäude, sondern kraft gesetzlicher Fiktion auch Stellplätze — offene Außenstellplätze eingeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich Sondereigentum sogar auf eine Freifläche außerhalb des Gebäudes erstrecken, solange die Wohnung oder der Gewerberaum wirtschaftlich weiterhin die Hauptsache bleibt.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei einer Objektbegehung fragt dich ein Eigentümer, ob die nichttragende Trennwand zwischen seinen beiden Zimmern überhaupt zu seinem Sondereigentum gehört. Du prüfst das entscheidende Merkmal: Weil sie sich verändern lässt, ohne das Gemeinschaftseigentum oder die Rechte der Nachbarn über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen, zählt sie dazu — die tragenden Wände und die Fassade bleiben davon ausgenommen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Grenze zeigt sich am deutlichsten bei Leitungen: Bis zur ersten Absperrmöglichkeit zählen sie zum Gemeinschaftseigentum; erst dahinter, innerhalb deiner eigenen Räume, beginnt der veränderbare Bereich, den dein Sondereigentum erfasst. Dach, tragende Wände und Treppenhaus bleiben davon unabhängig Gemeinschaftseigentum.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge übersehen leicht, dass sich Sondereigentum niemals mit Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbinden lässt — selbst wenn beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören oder gemeinsam im Aufteilungsplan dargestellt sind, ändert das nichts an dieser gesetzlichen Grenze.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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