Glossar · § 26a WEG
Teilungserklärung
Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, durch die das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die jeweils mit Sondereigentum verbunden sind — z. B. sie teilt ein Mehrfamilienhaus in zehn einzelne Eigentumswohnungen auf.
Rechtsgrundlage § 8 WEG
Was die Prüfung erwartet
Die Teilungserklärung ist ein eigenständiger Weg zum Wohnungseigentum — der Alleineigentümer teilt einseitig, ohne dass ein zweiter Beteiligter mitwirken muss. Die IHK prüft, ob du den Adressaten der Erklärung, ihre Form und ihre Grenzen — etwa die Bedingungsfeindlichkeit — sicher benennst. Häufige Szenarien in der Prüfung:
- Wem gegenüber wird die Teilungserklärung abgegeben?
- Braucht sie dieselbe Form wie die vertragliche Einräumung?
- Darf die Teilung unter einer Bedingung erfolgen?
So funktioniert es
§ 8 Abs. 1 WEG erlaubt dem Alleineigentümer eines Grundstücks, sein Eigentum durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt in Miteigentumsanteile zu teilen, mit denen jeweils Sondereigentum verbunden ist — anders als bei der vertraglichen Einräumung braucht es dafür weder mehrere Beteiligte noch eine Erklärung gegenüber künftigen Erwerbern oder einer Behörde.
Für die Form gilt eine Besonderheit: § 8 Abs. 2 WEG verweist nur auf einzelne Vorschriften der vertraglichen Einräumung, darunter die Bedingungsfeindlichkeit, und nicht auf deren Formvorschrift für die Auflassung. Sondereigentum kann also auch bei der Teilung nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt werden. Formfrei ist die Teilung deshalb nicht: Nach § 29 GBO soll das Grundbuchamt nur eintragen, wenn die dafür erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.
Beispiel aus der Verwaltung
Bei der Aktenübergabe eines neu übernommenen Objekts prüfst du die vorliegende Teilungserklärung: Sie muss als einseitige Erklärung an das Grundbuchamt gerichtet sein, nicht an die Erwerber oder eine Behörde. Zusätzlich kontrollierst du, dass sie keine Bedingung enthält — eine unter einer Bedingung eingeräumte Einheit wäre nicht wirksam entstanden.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Vorratsteilung ist keine eigene Rechtsfigur, sondern eine bestimmte Fallgestaltung der Teilungserklärung: Der Alleineigentümer teilt sein Grundstück bereits vor dem ersten Verkauf auf, und die Ein-Personen-Gemeinschaft entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Die Teilungserklärung selbst ist der allgemeine Rechtsakt nach § 8 WEG, unabhängig davon, ob und wann verkauft wird.
Typischer Fehler in der Prüfung
Aus dem fehlenden Verweis auf die Auflassungsform schließen Prüflinge auf Formfreiheit und halten die Teilung sogar mündlich für möglich. Der mildere Formmaßstab ist aber nur eine Erleichterung gegenüber der vertraglichen Einräumung — was das Grundbuchamt an Nachweis verlangt, bleibt davon unberührt.
Quellen
- § 8 WEG – Teilung durch den Eigentümer · abgerufen 2026-09-05
- § 4 WEG – Formvorschriften · abgerufen 2026-09-05
- § 29 GBO · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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