Glossar · § 26a WEG
Umlageschlüssel (Betriebskosten)
Maßstab für die Verteilung der Betriebskosten auf die Mieter; haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist nach Wohnfläche umzulegen — Kosten, die von erfasstem Verbrauch oder Verursachung abhängen, sind verbrauchsabhängig abzurechnen — z. B. die Grundsteuer wird nach Wohnfläche verteilt, der Wasserverbrauch dagegen nach abgelesenen Zählerständen.
Rechtsgrundlage § 556a Abs. 1 BGB
Was die Prüfung erwartet
Wer trägt am Ende welchen Anteil der Betriebskosten? Für eine vermietete Eigentumswohnung hängt die Antwort nicht nur vom Mietvertrag ab, sondern auch vom internen Verteilungsmaßstab der Wohnungseigentümer — ein Zusammenhang, den die Anlage 1 zur ZertVerwV unter 2.2.2 Mietrecht mitprüft. Die IHK fragt, welcher Maßstab gilt, wenn der Mietvertrag selbst nichts regelt, und wo diese Regel an ihre Grenze stößt.
So funktioniert es
§ 556a Abs. 1 BGB ordnet für den Regelfall an: Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, legst du die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche um. Hängt eine Kostenart dagegen von erfasstem Verbrauch oder erfasster Verursachung der Mieter ab, etwa beim Wasserverbrauch, gilt stattdessen ein Maßstab, der diesem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.
Ist die vermietete Wohnung dagegen Wohnungseigentum, gilt nach § 556a Abs. 3 BGB diese Wohnflächenregel gerade nicht: Ohne abweichende Vereinbarung mit dem Mieter legst du die Betriebskosten nach demselben Maßstab um, nach dem die Kosten zwischen den Wohnungseigentümern verteilt werden — der WEG-interne Verteilungsmaßstab schlägt damit auf die Abrechnung gegenüber dem Mieter durch. Diese Regel hat aber eine Grenze: Widerspricht der interne Maßstab billigem Ermessen, gilt gegenüber dem Mieter wieder die Wohnflächenregel.
Beispiel aus der Verwaltung
Für eine vermietete Einheit verteilt eure Gemeinschaft die Kosten wegen einer alten Vereinbarung nach gleichen Kopfteilen statt nach Miteigentumsanteilen. Prüfst du, ob der Eigentümer diesen Schlüssel auch gegenüber seinem Mieter anwenden darf, ist die entscheidende Frage, ob der Maßstab billigem Ermessen widerspricht — dann ist gegenüber dem Mieter nach Wohnfläche umzulegen.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Betriebskosten legen fest, welche Kostenarten der Mieter überhaupt tragen kann und ob dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Der Umlageschlüssel setzt erst danach an: Er bestimmt, nach welchem Maßstab diese Kostenarten auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden — das Ob ist eine andere Frage als das Wie.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge übersehen häufig die zeitliche Grenze des Umstellungsrechts: Der Vermieter darf den Maßstab einseitig nur vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums auf einen Verbrauchsmaßstab ändern, nicht rückwirkend für einen bereits laufenden.
Quellen
- § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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