Glossar · § 26a WEG
Unterversicherung
Liegt vor, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert; der Versicherer kürzt die Entschädigung dann im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert. Die gleitende Neuwertversicherung enthält regelmäßig einen Unterversicherungsverzicht — z. B. ein Gebäudewert von 300.000 €, aber nur 200.000 € versichert — der Versicherer kürzt anteilig.
Rechtsgrundlage § 75 VVG
Was die Prüfung erwartet
Bleibt die Versicherungssumme erheblich hinter dem Versicherungswert zurück, kürzt § 75 VVG die Entschädigung im selben Verhältnis. Die IHK fragt vor allem die Rechenlogik hinter dieser Kürzung ab, dazu die Frage, warum Versicherer die Vorschrift vertraglich abbedingen dürfen.
So funktioniert es
§ 75 VVG ordnet für die Unterversicherung eine proportionale Kürzung an: Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Versicherungsfalls, schuldet der Versicherer die Leistung nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert.
Zwingend ist diese Kürzung nicht: § 87 VVG zählt § 75 VVG nicht zu den Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Versicherer können die Regel damit vertraglich abbedingen — die Rechtsgrundlage für einen vertraglichen Unterversicherungsverzicht, wie ihn manche Gebäudeversicherungen anbieten.
Beispiel aus der Verwaltung
Die Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft läuft schon seit Jahren mit unveränderter Summe, obwohl die Baukosten seither deutlich gestiegen sind. Nach einem Rohrbruch mit einem Schaden von 30.000 Euro stellt sich heraus, dass die Versicherungssumme nur zwei Drittel des aktuellen Versicherungswerts erreicht. Der Versicherer kürzt die Entschädigung im selben Verhältnis und zahlt nur 20.000 Euro — die Gemeinschaft trägt den Rest aus eigenen Mitteln.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Wert 1914 ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern das Rechenmodell einer gleitenden Neuwertversicherung: Er passt die Versicherungssumme automatisch an die Baupreisentwicklung an und vermeidet damit gerade die Unterversicherung, die § 75 VVG sonst sanktioniert.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge verwechseln die Unterversicherung leicht mit der spiegelbildlichen Überversicherung — obwohl dort die Versicherungssumme zu hoch statt zu niedrig ist, gilt dafür eine eigene Vorschrift mit eigenen Rechtsfolgen, nicht die Kürzungsregel des § 75 VVG. Ebenso falsch ist die Annahme, die Kürzung greife erst beim Totalschaden: Schon ein Teilschaden wird im selben Verhältnis gekürzt.
Quellen
- § 75 VVG – Unterversicherung · abgerufen 2026-09-05
- § 87 VVG – Abweichende Vereinbarungen · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
Verwandte Begriffe
Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.
Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.