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Glossar · § 26a WEG

vorvertragliche Anzeigepflicht

Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer bis zur Abgabe der Vertragserklärung die ihm bekannten, in Textform erfragten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen; verletzt er sie, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder die Leistung kürzen.

Rechtsgrundlage § 19 VVG

Was die Prüfung erwartet

Wie weit deine Pflicht bei Vertragsschluss reicht, ist der Kern dieser Prüfungsfrage: Anzeigen musst du nur, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat — eine allgemeine, ungefragte Offenbarungspflicht kennt das Gesetz nicht. Dazu prüft die IHK die Rechtsfolgenstaffel bei einer Verletzung und die Voraussetzung, dass der Versicherer dich vorher über diese Folgen belehrt haben muss. Katalogpunkt 1.2 der Anlage 1 zur ZertVerwV führt dazu die relevanten Versicherungsarten im Immobilienbereich.

So funktioniert es

§ 19 Abs. 1 VVG begrenzt deine Pflicht bewusst eng: Bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung musst du nur die dir bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Verletzt du diese Pflicht, greift eine Rechtsfolgenstaffel nach dem Grad deines Verschuldens: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Ohne dieses Verschulden entfällt der Rücktritt, und ihm bleibt nur die Kündigung mit einmonatiger Frist. Hätte er den Vertrag auch bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstands geschlossen, wenn auch zu anderen Bedingungen, entfallen das Rücktrittsrecht wegen grober Fahrlässigkeit und das Kündigungsrecht; bei vorsätzlicher Verletzung bleibt der Rücktritt möglich, und an die Stelle der übrigen Rechte tritt die Vertragsanpassung: Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil, bei einer von dir nicht zu vertretenden Pflichtverletzung erst ab der laufenden Versicherungsperiode. Alle diese Rechte setzen außerdem voraus, dass der Versicherer dich vorher gesondert in Textform über ihre Folgen belehrt hat; kannte er den Umstand selbst schon, entfallen sie ohnehin.

Beispiel aus der Verwaltung

Beim Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung für die Eigentümergemeinschaft fragt der Versicherer im Antragsformular in Textform nach früheren Schäden am Gebäude. Ein dir bekannter Umstand, nach dem das Formular nicht fragt, muss dich nicht zu einer eigenen Meldung veranlassen. Verschweigst du dagegen einen abgefragten Schaden, weil du ihn für unwichtig hältst, kann der Versicherer je nach deinem Verschulden zurücktreten oder mit einmonatiger Frist kündigen — vorausgesetzt, er hat dich vorher in Textform über diese Folgen belehrt.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Quotelung setzt eine bereits laufende Vertragsbeziehung voraus: Sie kürzt die Leistung bei der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nach Vertragsschluss. Die Anzeigepflicht reicht dagegen bis zur Vertragsannahme: Fragt der Versicherer nach deiner Vertragserklärung, aber vor der Annahme noch einmal in Textform nach, musst du auch darauf antworten.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge übersehen die Sperre aus Abs. 5: Ohne eine vorherige, gesonderte Belehrung in Textform über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung entstehen Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung gar nicht erst — unabhängig davon, wie schwer die Verletzung wiegt.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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