Glossar · § 26a WEG
Wohngebäudeversicherung
Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel; zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Eigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Rechtsgrundlage § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG
Was die Prüfung erwartet
Zwei Versicherungen in einer einzigen Vorschrift: Genau das prüft die IHK bei der Wohngebäudeversicherung — ob du die Sachversicherung des Gebäudes von der Haftpflicht der Eigentümer trennst und weißt, wie ein vereinbarter Selbstbehalt im Schadensfall verteilt wird. Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt beides unter 1.2 „Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich“.
So funktioniert es
§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zählt zur ordnungsmäßigen Verwaltung zwei verschiedene Versicherungen in einer Ziffer: die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert und die Versicherung der Eigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. § 88 VVG setzt als gesetzlichen Regelfall nur den Zeitwert an: den Betrag für die Wiederherstellung in neuwertigem Zustand, abzüglich des Alt-Neu-Minderwerts aus der bisherigen Abnutzung — und das auch nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. „Zum Neuwert“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG bedeutet gerade die Abweichung davon: Das Gebäude wird ohne diesen Abzug versichert. Beide Pflichten sind nur Regelbeispiele — der Einleitungssatz von § 19 Abs. 2 WEG spricht von „insbesondere“, die Aufzählung ist also nicht abschließend.
Ist in der verbundenen Wohngebäudeversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, können die Eigentümer per Beschluss festlegen, wie er verteilt wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem Leitungswasserschaden gilt dafür derselbe Verteilungsschlüssel wie für die Versicherungsprämie selbst — unabhängig davon, ob der Schaden am Gemeinschafts- oder am Sondereigentum entstanden ist.
Beispiel aus der Verwaltung
Nach einem Kaminbrand im Dachgeschoss beauftragst du die Instandsetzung über die Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft. Abgerechnet wird zum Neuwert: Die Versicherung zahlt den Betrag, der nötig ist, um den beschädigten Dachstuhl in neuwertigem Zustand wiederherzustellen — ohne Abzug für die bisherige Abnutzung des alten Bauteils. Genau darin liegt der Unterschied zur Abrechnung zum Zeitwert.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht steht in derselben Ziffer des § 19 Abs. 2 WEG, deckt aber eine andere Gefahr: Schadensersatzansprüche Dritter aus den Grundstücks- und Gebäudegefahren, etwa der Sturz auf nicht geräumtem Gehweg. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt dagegen den Schaden am Gebäude selbst.
Typischer Fehler in der Prüfung
Beim Leitungswasserschaden im Sondereigentum wird oft angenommen, der betroffene Eigentümer trage den Selbstbehalt allein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Er wird wie die Prämie nach dem Kostenverteilungsschlüssel auf alle verteilt, unabhängig davon, wo der Schaden entstanden ist.
Quellen
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss · abgerufen 2026-09-05
- § 88 VVG – Versicherungswert · abgerufen 2026-09-05
- BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21 · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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